Der Eigenbetrieb
Breitbandnetz Landkreis Aurich
Der Eigenbetrieb „Breitbandnetz Landkreis Aurich“ kümmert sich im Landkreis Aurich darum, die unterversorgten Haushalte im Kreisgebiet mit einem zukunftssicheren Glasfaserhausanschluss zu versorgen. Zukünftig können Übertragungsraten von 250 Mbit/s und mehr realisiert werden. Damit ist das Potenzial der Glasfaser aber noch längst nicht ausgeschöpft. Technisch gesehen gibt es momentan kein echtes Limit für solche Glasfaseranschlüsse.
Kommunaler Eigenbetrieb
Der kommunale Eigenbetrieb ist eine Organisationsform, bei der es sich um wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Unternehmen einer Kommune handelt[1].
Diese Organisationsform versucht ein Gleichgewicht zwischen einem wirtschaftlichen Unternehmen, – unter Berücksichtigung kaufmännischer Punkte, -und der Trägerkommune- zu schaffen, welches der Gewährleistung einer weitgehenden Kontrolle und Einflussnahme dient.
Der kommunale Eigenbetrieb ist, ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ein Sondervermögen, das wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig geführt wird. Er wird mit einer eigenen Kassen- und Kreditwirtschaft, eigener Gewinn- und Verlustrechnung, eigener kaufmännischer Buchführung sowie einem eigenen haushaltsrechtlichen selbstständigen Wirtschafts-, Stellen-, Finanz- und Erfolgsplan geführt: „Der kommunale Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen kaufmännischen Handelns geführt“ (zitiert nach Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Eigenbetriebe, 2. Auflage, 1994, S.10).
Der kommunale Eigenbetrieb verfügt nicht über eine eigene Rechtsfähigkeit. Durch das Fehlen dieser Rechtsfähigkeit des Eigenbetriebes handeln die Kommunen immer selbst, auch gegenüber den Bürgern. Zudem haftet die Kommune mit ihrem gesamten Vermögen. Ein kommunaler Eigenbetrieb kann außerdem kein Träger von Rechten und Pflichten sein[2]. Bei Erhebung einer Klage eines Eigenbetriebs, kann man davon ausgehen, dass der Kläger die Kommune ist, die bei dem Sachverhalt des Eigenbetriebs zulässigerweise unter dessen Bezeichnung, z.B. Breitbandnetz, auftritt[3].
Vertragliche Beziehung zwischen dem kommunalen Eigenbetrieb und der Kommune sind mangels Rechtsfähigkeit des Eigenbetriebs nicht möglich. Es können jedoch Vereinbarungen zwischen den Eigenbetrieben und der Kommune über die Zusammenarbeit getroffen werden.
[1] Eickmeyer/Bissinger, Kommunales Management, 2002, S. 94
[2] Bolsenkötter/Dau/Zuschlag, Gemeindliche Eigenbetriebe und Anstalten, 5. Auflage, 2004, S. 31
[3] Cronauge/Westermann, Kommunale Unternehmen, 4. Auflage